Mit der Zahnbehandlung Steuern sparen

Bestimmte Aufwendungen bei Krankheit können steuerlich einkommensmindernd berücksichtigt werden. Das beschreibt der § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EstG).

Dazu gehört auch der Eigenanteil bei der Zahnbehandlung, wie z.B. Zahnbehandlungskosten für Zahnfüllungen, Kronen, Brücken, Zahnprothesen oder eine kieferorthopädische Behandlung etc.

Die steuerlich geltende sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ wird prozentual vom Gesamteinkommen berechnet.

Bei der jährlichen Lohn- oder Einkommenssteuererklärung sollten entstandene Zahnbehandlungskosten angegeben werden. Dadurch kann sich der Steuerbetrag verringern.

Wir empfehlen Ihnen, sich vom Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt beraten zu lassen.